OLG Hamm 30.5.2018 - 12 U 95/16*: Zur Frage, wer bei automatisiertem Internethandel mit Finanzprodukten mittels einer Software (sog. Forex-Handel) Eigenhandel betreibt
Beim automatisierten Internethandel mit Finanzprodukten mittels einer Software liegt ein Eigenhandel desjenigen vor, der über die grundlegenden Einstellungen und Vorgaben entscheidet. Nicht entscheidend ist, wer die Einstellungen und Vorgaben - auf der Grundlage dieser Entscheidung - tatsächlich dem Programm vorgibt und ob die Software auf einem Computer des Entscheidenden installiert ist.
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