LG Bonn 26.7.2018 - 17 O 341/17: Zur Frage, inwieweit eine ehebedingte Zuwendung als mögliche Vorwegnahme des ehelichen Zugewinnausgleichs anfechtbar nach § 4 AnfG ist
1. Der Anfechtungsberechtigte soll infolge der anfechtbaren Handlung nicht besser gestellt werden, als er stehen würde, wenn er die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können.
2. Leistung im Sinne von § 4 AnfG ist jede Rechtshandlung, die dazu dient, einen Gegenstand aus dem haftenden Vermögen des Schuldners zugunsten eines Dritten zu entfernen.
3. Für die Frage der Unentgeltlichkeit im Sinne von § 4 AnfG kommt es grundsätzlich nicht auf subjektive Wertvorstellungen an. Maßgeblich ist vielmehr das objektiv zu bestimmende Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs gemäß § 8 AnfG.
4. Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG setzt keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz voraus.
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