BGH 17.7.2018 - KVR 64/17*: Zu den Befugnissen des Bundeskartellamts nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB, im Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung über die Untersagung oder Freigabe des Zusammenschlussvorhabens einem (drohenden) Verstoß gegen das Vollzugsverbot entgegenzuwirken; zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot
1. Die Befugnisse des Bundeskartellamts, einem (drohenden) Verstoß gegen das Vollzugsverbot entgegenzuwirken, richten sich in dem Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung über die Untersagung oder Freigabe des Zusammenschlussvorhabens nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB.
2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot setzt im Regelfall lediglich voraus, dass ein solcher Verstoß bereits begangen wurde oder droht.
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