BGH 13.9.2018 - I ZR 26/17*: Unzulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanzierten Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird
Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig.
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