OLG Bamberg 31.8.2018 - 2 ZIV AR 2/18: Zur Bestimmung der gesetzlichen gerichtlichen Spezialzuständigkeit für Bank- und Finanzgeschäfte
1. Bei der Frage der Spezialzuständigkeit nach § 119a Satz 1 Nr. 1 GVG handelt es sich um eine gesetzliche Zuständigkeit, die nicht der Entscheidung des Präsidiums überlassen werden darf, so dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog gegeben sind.
2. Eine Streitigkeit aus einem Bank- oder Finanzgeschäft gem. §§ 119a Satz 1 Nr. 1, 72a Satz 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor, wenn keiner der (jetzt noch) am Prozess Beteiligten eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut ist.
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