BGH 14.9.2018 - V ZR 165/17: Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung als Rechtsmangel beim Kauf der Wohnung; keine Berufung auf Haftungsausschluss bei Arglist, ohne dass es auf die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ankommt
Die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung stellt einen Rechtsmangel dar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21. Januar 2000 = WM 2000, 872 = NJW 2000, 1256; Urteil vom 28. Oktober 1983 = WM 1984, 214; Urteil vom 9. Juli 1976 = BGHZ 67, 134, 135 f. = WM 1976, 1035).
Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 BGB unerheblich; das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht (im Anschluss an Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 = BGHZ 190, 272 Rdn. 13 = WM 2011, 1956).
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