h

WM 2018, 2187

Inhalt

BGH 18.9.2018 - II ZR 312/16*: Zur Ausfallhaftung eines Gesellschafters nach § 24 GmbHG, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat; zur Verjährung des Anspruchs aus § 24 GmbHG

Leitsatz

1. Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist.

2. Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung nur in der Zeit zwischen der Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG innehatte (sog. Zwischenerwerber), haftet nach § 24 GmbHG.

3. Der Anspruch aus § 24 GmbHG verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB.

Zugang als registrierter Kunde

Direkt bezahlen per PayPal, Kreditkarte oder Lastschrift

Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.

Datenschutz | Impressum | Cookie-Verwaltung | © WM Gruppe 2023