BGH 18.10.2018 - III ZR 497/16*: Zur Anrechnung von Vorteilen aus dem positiv verlaufenen Geschäft auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft, wenn beide Geschäfte ihrer Struktur nach gleichartige Anlagemodelle betreffen und auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs abgeschlossen wurden
Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will - etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat -, auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen.
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