LG Köln 23.10.2018 - 21 O 53/17*: Zur Frage, ob die Gebühren für die gesetzlich vorgeschriebenen „Girokonten für Jedermann" (Basiskonten) höher sein dürfen als für vergleichbare Girokonten
1. § 41 ZKG ist eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
2. Eine Bank ist nicht verpflichtet, das kostengünstigste Modell als Basiskonto anzubieten.
3. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind nach § 41 Abs 2 Satz 2 ZKFG insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten heranzuziehen. Danach müssen die Entgelte nach § 41 Abs. 2 ZKG jedenfalls einem Marktvergleich standhalten und nicht lediglich einem reinen Binnenvergelich.
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