BGH 25.10.2018 - III ZB 71/18: Keine sofortige Beschwerde, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Aussetzung des erstinstanzlich beim Oberlandesgericht anhängigen Entschädigungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen
Gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO, sondern nur - unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27. Juni 2012 = NJW 2012, 2449).
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