BGH 20.11.2018 - II ZB 22/17: Zur Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht nach § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO: Kein Beweis der Voraussetzungen vor Vernehmung des Zeugen notwendig; keine Anwendung auf den vollmachtlosen Vertreter; Schuldner kein Rechtsvorgänger des beklagten Insolvenzverwalters im Sinne der Vorschrift
1. Vor Vernehmung eines Zeugen müssen die Voraussetzungen des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht bewiesen oder unstreitig sein. Es reicht insoweit der schlüssige Vortrag des Beweisführers aus.
2. Der vollmachtslose Vertreter unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
3. In einem Prozess eines Gläubigers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist der Insolvenzschuldner nicht Rechtsvorgänger des beklagten Insolvenzverwalters im Sinne des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Vorschrift ist auch nicht analog auf den Insolvenzschuldner anwendbar.
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