OLG Bamberg 29.10.2018 - 8 U 170/18*: Verwirkung der Ansprüche des Darlehensnehmers nach wirksamem Widerruf eines Darlehensvertrages bei Kenntnis des Darlehensnehmers von seinem Widerrufsrecht und neuer vertraglicher Bindung nach erklärtem Widerruf
Der Darlehensnehmer ist nach § 242 BGB daran gehindert, die nach wirksamem Widerruf sich grundsätzlich ergebenden Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis geltend zu machen, wenn er sich nach Kenntnis von seinem Widerrufsrecht und nach erklärtem Widerruf mit dem Darlehensgeber vertraglich neu gebunden hat.
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