BGH 29.1.2019 - KZR 12/15: Zur Aussetzung eines Rechtsstreits über einen Anspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Rückzahlung überhöhter Stationspreise, um der nach einer Richtlinie der Europäischen Union vorgesehenen Regulierungsstelle (in Deutschland der Bundesnetzagentur) Gelegenheit zu geben, das Entgelt am Maßstab der in der Richtlinie vorgesehenen Entgeltgrundsätze zu überprüfen (im Anschluss an BGH WM 2016, 2047)
1. Steht die Überprüfung eines Infrastrukturnutzungsentgelts (hier: für die Nutzung von Eisenbahnstationen) im Zivilprozess am Maßstab billigen Ermessens in Widerspruch zu den Regelungen einer Richtlinie der Europäischen Union, die die Aufgabe der Überprüfung des Entgelts am Maßstab der in der Richtlinie vorgesehenen Entgeltgrundsätze, die u.a. einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen sicherstellen sollen, ausschließlich einer Regulierungsstelle zuweist, sind die hierfür in Betracht kommenden Normen des nationalen Rechts nach Möglichkeit so auszulegen und anzuwenden, dass nicht nur die von der Richtlinie vorgesehenen Zuständigkeits- und Verfahrensvorgaben, sondern insbesondere auch die materiellen Entgeltgrundsätze bestmöglich zur Geltung kommen.
2. Kommt in Betracht, dass sich ein von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtshängig gemachter Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Stationspreise aufgrund einer nachträglichen Überprüfung des Stationspreissystems durch die Bundesnetzagentur als ganz oder teilweise begründet erweist, kann die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur ausgesetzt werden.
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