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WM 2019, 448

Inhalt

BGH 7.2.2019 - III ZR 498/16*: Keine Reduzierung des Pflichtenumfangs eines Anlageberaters nur deshalb, weil der Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts ablehnt; zur Berücksichtigung von Abschlägen, die dem einzelnen Anleger auf das Agio gewährt worden sind, bei der Ermittlung der Vertriebskosten einer Anlage

Leitsatz

1. Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei „zu dick und zu schwer“ und nur „Papierkram“, folgt daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet.

2. Der Pflichtenumfang des Anlageberaters wird allein durch ein solches Verhalten nicht reduziert; insbesondere wird er nicht davon entbunden, den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann.

3. Bei der Ermittlung der Vertriebskosten einer Anlage sind Abschläge, die dem einzelnen Anleger auf das Agio gewährt worden sind, zu berücksichtigten, weil sie die individuelle Vertriebskostenquote des betroffenen Anlegers mindern.

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