BGH 17.10.2018 - I ZR 154/17: Zur Provisionspflicht des Maklerkunden bei besonders engen persönlichen Bindungen zwischen ihm und dem Erwerber eines Objekts, wenn ihm der Vertragsschluss im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt wie ein eigener
Bei besonders engen persönlichen Bindungen zwischen dem Maklerkunden und dem Erwerber eines Objekts ist der Maklerkunde dem Makler zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn ihm der Vertragsschluss im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt wie ein eigener. Der Umstand, dass der Maklerkunde mit dem Erwerber eng persönlich verbunden ist, reicht für sich allein jedoch nicht aus, um die Provisionspflicht zu begründen.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.