BGH 21.3.2019 - IX ZB 54/18: Sofortiges Anerkenntnis nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur dann, wenn der Beklagte (hier das Finanzamt) dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist
Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur vor, wenn der Beklagte dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.