BGH 13.12.2018 - I ZR 51/17: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein auf die vollständige Vertragserfüllung gerichteter „ausdrücklicher" Wunsch eines Maklerkunden im Sinne von § 312d Abs. 3 BGB a. F. zu einem Erlöschen des Widerrufsrechts führt
Die Annahme eines auf die vollständige Vertragserfüllung gerichteten „ausdrücklichen“ Wunsches eines Maklerkunden im Sinne von § 312d Abs. 3 BGB a.F. setzt voraus, dass der Maklerkunde vor Abgabe dieses Wunsches entweder über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder der Makler aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dass der Kunde das Widerrufsrecht gekannt hat.
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