BGH 12.4.2019 - V ZR 341/17: Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen für den nach § 812 Abs. 1 BGB erlangten Geldbetrag auch dann, wenn der Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterliegt
Eine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen für den nach § 812 Abs. 1 BGB erlangten Geldbetrag scheidet auch dann aus, wenn der Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 = WM 1998, 1325 = NJW 1998, 2529, 2531).
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