BGH 2.5.2019 - IX ZR 11/18: Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung keine Dienste höherer Art; fristlose Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB zulässig, wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat, jedoch auch mit steuerlichen Angelegenheiten betraut war
1. Schuldet der Dienstverpflichtete die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um Dienste höherer Art.
2. Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat.
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