BGH 7.5.2019 - II ZR 5/17: Zur Verpflichtung eines als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannten Unternehmens, das am 31.12.1989 aus dem Prüfungsverband, dem es angehört, ausgeschieden ist, dazu beizutragen, dass die bis zum 2. August 1988 von dem Verband gegebenen Versorgungszusagen erfüllt werden können
Scheidet ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkanntes Unternehmen aus dem Prüfungsverband, dem es angehört, aus, beinhaltet seine Verpflichtung, dazu beizutragen, dass die bis zum 2. August 1988 von dem Verband gegebenen Versorgungszusagen erfüllt werden können, eine unbedingte, bedarfsunabhängige Zahlungspflicht gegenüber dem Verband, jedenfalls sofern dieser seinerseits auf Altzusagen beruhende Versorgungsleistungen erbringt.
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