BGH 16.5.2019 - I ZB 46/18: Zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausgeht
Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Geht dieses Interesse über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinaus, weil zum Beispiel das Schiedsgericht eine Schiedswiderklage abgewiesen und hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderungen negativ beschieden hat, wirkt sich das gemäß § 45 GKG streitwerterhöhend aus.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.