BGH 3.7.2019 - IV ZR 111/18*: Auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung Maßgeblichkeit desjenigen Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet, für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalles
Auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung ist bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles (hier nach § 14 (3) ARB 1975/95) nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet (Fortführung des Senatsurteils vom 30. April 2014 = BGHZ 201, 73, 77 Rdn. 15 ff. = WM 2014, 985).
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