BGH 18.7.2019 - I ZB 104/18: Keine 0,3-Verfahrensgebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung, sofern dieser nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt wurde (Abgrenzung zu BGH-Beschluss über Gebühr für Drittauskunft)
Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 = WM 2019, 33 Rdn. 14 - Gebühr für Drittauskunft).
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