OLG Stuttgart 12.6.2019 - 20 U 1/16*: Zur Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten nach § 22 Abs. 2 WpHG a.F. und Streitfrage, ob § 22 Abs. 2 WpHG a.F. weit auszulegen ist
Auf die Streitfrage, ob die Zurechnungstatbestände des § 22 Abs. 2 WpHG a.F. weit auszulegen sind und demgegenüber bei § 30 WpÜG eine restriktive Auslegung geboten ist, kommt es nicht an, wenn bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WpHG a.F. nicht festgestellt werden kann, da sich dann nach § 35 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 2 WpÜG jedenfalls nichts Abweichendes ergeben kann.
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