Hans. OLG Hamburg 6.6.2019 - 11 U 257/18: Kein Recht zur fristlosen Beendigung von Versorgungsverträgen für eine deutsche Telefon-Anbieterin allein wegen Suspendierung einer iranischen Bank vom SWIFT-Abkommen und Sicherstellung der Weiterversorgung durch einstweilige Verfügung
1. Allein die Suspendierung einer iranischen Bank vom SWIFT-Abkommen berechtigt eine deutsche Telefon-Anbieterin nicht zur fristlosen Beendigung der Versorgungsverträge mit einer deutschen Niederlassung dieser Bank.
2. Die Vertragspartnerin der Telefon-Anbieterin ist berechtigt, mittels einer einstweiligen Verfügung die Weiterversorgung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sicherzustellen. Die damit verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig.
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