OLG Düsseldorf 12.6.2019 - I-3 Wx 39/19: Zur Antragsberechtigung für das Aufgebotsverfahren nach §§ 1162 BGB, 466 ff. FamFG sowie zur Abgrenzung dieses Verfahrens vom Aufgebotsverfahren zur Ausschließung unbekannter Gläubiger nach §§ 1170 f. BGB, 448 Abs. 1 FamFG
1. Zur Abgrenzung des in §§ 1162 BGB, 466 ff. FamFG geregelten, der Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit des Grundpfandrechts dienenden, Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen Urkunde (hier: Grundschuldbrief) vom Aufgebotsverfahren zur Ausschließung unbekannter Gläubiger (§§ 1170 f. BGB, 448 Abs. 1 FamFG)
2. Antragsberechtigt für das Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB ist der Inhaber des dinglichen Rechts, ggf. auch der Eigentümer des Grundstücks oder der persönliche Schuldner nach Rechtsübergang.
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