BGH 25.9.2019 - IV AR(VZ) 2/18: Zuständigkeit des Präsidenten oder aufsichtsführenden Richters über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan; zur Einsichtnahme Darlegung eines besonderen Interesses nicht erforderlich; zur Frage, ob ein Anspruch auf Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie des Geschäftsverteilungsplans besteht
1. Über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan hat der Präsident oder aufsichtführende Richter des jeweiligen Gerichts zu entscheiden.
2. Die Einsichtnahme setzt nicht die Darlegung eines besonderen Interesses voraus.
3. Über das Ersuchen auf Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie des Geschäftsverteilungsplans ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
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