OLG München 2.9.2019 - 31 Wx 358/16*: Zur Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Squeeze-Outs
1. Da es einen exakten, einzig richtigen Unternehmenswert bei der Unternehmensbewertung in Spruchverfahren nicht geben kann, muss im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung eine gewisse Bandbreite von Werten als (noch) angemessen erachtet werden. Eine Erhöhung der Kompensation durch das Gericht kommt dementsprechend nur in Betracht, wenn der im Rahmen des Spruchverfahrens ermittelte Wert nicht nur geringfügig von dem ursprünglichen Wert abweicht.
2. Eine Abweichung von (deutlich) mehr als 5 % kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände als noch geringfügig und damit unerheblich angesehen werden. Dies ist einzelfallabhängig im Rahmen einer Abwägung sämtlicher Gesamtumstände zu prüfen. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ist bei einer Abweichung von 9,45 % die Erheblichkeitsschwelle überschritten.
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