BGH 27.8.2019 - VI ZB 8/18*: Zur Beurteilung der Abwehr eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit fehlerhaften Angaben in einem für eine Kapitalanlage herausgegebenen Verkaufsprospekt als persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB
Stützt der Anspruchsteller seinen Schadensersatzanspruch auf angeblich strafbares Verhalten des Anspruchsgegners, so ist die Abwehr dieses Anspruchs für den Anspruchsgegner grundsätzlich auch dann eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB, wenn der Anspruch seine Grundlage in der beruflichen Tätigkeit des Anspruchsgegners findet.
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