BGH 30.10.2019 - VIII ZR 177/18: Konkrete Berechnung des Kündigungsschadens des Mietverkäufers/Leasinggebers bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf- oder Leasingvertrags, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Mietkauf- beziehungsweise Leasingraten als unwirksam erweist; zur Darlegung des konkret entstandenen Schadens in Bezug auf Refinanzierungskosten, deren Ersparnis im Rahmen der Schadensberechnung anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist
1. Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf- oder Leasingvertrags ist der Kündigungsschaden des Mietverkäufers/Leasinggebers konkret zu berechnen, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Mietkauf- beziehungsweise Leasingraten als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 = BGHZ 151, 188, 195 m.w.N. = WM 2002, 1765).
2. Bei der Darlegung des konkret entstandenen Schadens obliegt es dem Mietverkäufer/Leasinggeber, seine Refinanzierungskosten anzugeben, deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 28. Oktober 1981 = BGHZ 82, 121, 132 = WM 1981, 1378; vom 16. Mai 1990 = BGHZ 111, 237, 243 f. = WM 1990, 1244).
3. Nimmt der Mietverkäufer/Leasinggeber - etwa aufgrund der großen Anzahl der abgeschlossenen Verträge - keine Einzelrefinanzierung vor, genügt zur Darlegung seines (konkreten) Refinanzierungsaufwands eine kalkulatorische Ermittlung.
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