BGH 25.10.2001 - IX ZR 19/99: Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, nach einer „Flucht in die Säumnis“ grundsätzlich auch ohne weitere Weisung des Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen
Nach einer „Flucht in die Säumnis“ ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Hält er jedoch nach eingehender Prüfung der Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos, hat er rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten und dessen Entscheidung einzuholen.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.