BGH 26.9.2002 - VII ZR 422/00: Zum Begriff des wesentlichen Verfahrensfehlers im Sinne des 539 ZPO
Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des 539 ZPO liegt nur dann vor, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann.
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