BGH 22.2.2007 - IX ZR 112/06: Keine „Mischkalkulation“ bei den Kosten der Verwertung gemäß 171 Abs. 2 InsO
Der Verwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für einen anderen Teil die Pauschale von 5 vom Hundert ansetzen.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.