BGH 22.1.2020 - IV ZR 54/19: Zur Berücksichtigung der Auskunft eines Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem Familiengericht zur Beschränkung des Risikoschutzes bei der Auslegung des Tenors, der keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält
Hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft gegenüber dem Familiengericht von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG Gebrauch gemacht, kann diese Auskunft bei der Auslegung des Tenors eines familiengerichtlichen Beschlusses, der keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, berücksichtigt werden.
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