BGH 13.2.2020 - IX ZB 55/18: Beschränkung der Befugnis, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat auf Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben
Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.