BGH 5.3.2020 - I ZR 69/19*: 5.3.2020 I ZR 69/19*: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen hat und der Kausalzusammenhang zwischen dem Nachweis der Vertragsgelegenheit und dem Abschluss des Hauptvertrags – eines Darlehensvertrags – demgemäß unterbrochen ist
Für die Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrags genügt es nicht, dass sich aus der Sicht des Maklerkunden die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der nachgewiesene Interessent seine Absicht, das Geschäft abzuschließen, aufgegeben hat. Nur eine vom nachgewiesenen Interessenten eingegangene endgültige vertragliche Bindung rechtfertigt die Annahme einer Aufgabe seiner Vertragsabsicht.
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