OLG Köln 22.1.2020 - I-18 Wx 22/19*: 22.1.2020 I-18 Wx 22/19*: Anteilsgewährungspflicht grundsätzlich auch bei Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften eines einzelnen Gesellschafters und konkludenter Verzicht darauf im Verschmelzungsvertrag
Eine Anteilsgewährungspflicht besteht grundsätzlich auch bei einer Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften eines einzelnen Gesellschafters. Für den Verzicht auf die Anteilsgewährung nach § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG reicht es in diesem Fall jedoch aus, wenn dieser sich konkludent aus dem Verschmelzungsvertrag ergibt.
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