EuGH 16.7.2020 - Rs. C-686/19*: Zur Auslegung des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG im Hinblick auf die mit der Verlängerung des Kredits verbundenen Kosten
Der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits umfasst, sofern zum einen die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits, einschließlich der Dauer dieser Verlängerung, Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind.
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