EuGH 16.7.2020 - Rs. C-253/19*: Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 im Hinblick auf Vermutung der internationalen Zuständigkeit für Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber natürlicher Person für Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Person – hier: keine Widerlegung der Vermutung dadurch, dass einzige Immobilie der Person außerhalb des Mitgliedstaates des gewöhnlichen Aufenthaltes belegen
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Vermutung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist, nicht schon allein dadurch widerlegt wird, dass die einzige Immobilie dieser Person außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist.
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