BGH 18.2.2020 - XIII ZR 10/19: Zu den Folgen eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 auf die Verzinsung der EEG-Umlage, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.
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