BGH 23.7.2020 - I ZB 88/19: Zum verfassungsrechtlichen Grundsatz prozessualer Waffengleichheit als Bestandteil des verfahrensrechtlichen ordre public
Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.
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