BGH 15.9.2020 - VI ZR 544/19: Zur Pflicht des Prozessbevollmächtigten, im Zusammenhang mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses anhand der Handakte zu überprüfen, ob eine durch Bekanntgabe dieses Beschlusses in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß notiert ist
Wird ein Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so hat der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses anhand der Handakte zu überprüfen, ob eine durch Bekanntgabe dieses Beschlusses in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß notiert ist. Unterlässt er dies, so liegt bereits hierin ein Verschulden im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO; unterbleibt infolge des Versäumnisses die rechtzeitige Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, so scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist aus (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2010 = NJW 2010, 1080 Rdn. 6; vom 12. Januar 2010 = NJW-RR 2010, 417 Rdn. 9; vom 5. November 2002 = NJW 2003, 435, 436, juris Rdn. 9; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 = WM 2020, 855 Rdn. 13 m.w.N.).
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