OLG Stuttgart 5.4.2020 - 6 U 182/19*: Keine richtlinienkonforme Auslegung contra legem des vom nationalen Gesetzgeber selbst geschaffenen Musters einer Widerrufsinformation
Eine Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine Auslegung contra legem.
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