BGH 27.10.2020 - II ZR 150/19*: Zur Befugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung durch den Liquidator Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einzufordern
Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.