BGH 19.11.2020 - IX ZB 21/20: Zur Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen sind
Vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten sind gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen; sie erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht.
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