BGH 14.10.2020 - IV ZB 4/20: Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; zur Befugnis des Gerichts, eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach seinem Ermessen auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen auszusprechen (hier über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines privaten Krankenversicherers im Rahmen einer Beitragserhöhung)
1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge.
2. Eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen ausgesprochen werden.
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