BGH 7.2.2020 - V ZR 128/19: Keine Anwendung der §§ 921 ff. BGB bei dinglicher Regelung der Rechte an einer Grenzeinrichtung
Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit), das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast.
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