BVerwG 24.11.2020 - 10 C 12/19: Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch Bevollmächtigten bei Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz
1. Einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann – wie jedem anderen Rechtsanspruch – der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
2. Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Antragstellung ist im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nur zu bejahen, wenn positiv festgestellt wird, dass es dem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht.
3. Das Verhalten eines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht zuzurechnen.
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