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WM 2021, 1178

Inhalt

EuGH 6.5.2021 - Rs. C-551/19 P und C-552/19 P: Zur Auslegung von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014: Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall eines Unternehmens im Hinblick auf die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds

Leitsatz

1. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Handlung anfechtbar ist im Sinne von Art. 263 AEUV, ist auf ihr Wesen und auf die mit ihr verfolgte Absicht abzustellen.

2. In einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren einer Stelle der Union kann die betreffende Behörde prüfen, ob eine Maßnahme verhältnismäßig ist, ohne dass dadurch das Wesen einer Handlung, die eine vorbereitende Handlung sein soll, verändert würde.

3. Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geht auf den Willen des Gesetzgebers zurück, Krisen wie die sogenannte Suprime-Krise des Jahres 2008 zu verhindern.

4. Nach Art. 18 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 806/2014 kann ein Abwicklungskonzept nur festgelegt werden, wenn (1) das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich aufällt, (2) nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen abgewendet werden kann und (3) eine Abwicklungsmaßnahme nach Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

5. Es ist in der Regel Aufgabe der EZB, die Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens vorzunehmen.

6. Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 selbst zu beurteilen, ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des betreffenden Unternehmens durch alternative Maßnahmen abgewendet werden kann.

7. Ein Unternehmen ist nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten, wenn eine oder mehrere der in dieser Norm genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens setzt aber nicht formal voraus, dass darüber entschieden wird, ob die Zulassung des betreffenden Unternehmens zu entziehen ist. Die Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens ist nicht zwangsläufig ausschließlich von der EZB als Aufsichtsbehörde vorzunehmen, sondern kann auch durch den SRB als Abwicklungsbehörde erfolgen.

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