BGH 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20: Zur Frage, ob der alleinige Bewerber um eine Notarstelle als „Bester“ im Sinne einer Bestenauslese anzusehen ist und ob aus der Ausschreibung einer Notarstelle das zwingende Bedürfnis zu entnehmen ist, einem konkurrenzlosen Bewerber, der das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nicht erfüllt hat, das Amt des Notars zu verleihen
1. Die Ausschreibung einer oder mehrerer Notarstellen rechtfertigt für sich betrachtet noch nicht die Annahme eines – eine Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO rechtfertigenden – zwingenden Bedürfnisses für die Besetzung einer dieser Stellen mit einem – das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nicht erfüllenden – konkurrenzlosen Bewerber.
2. Der alleinige Bewerber um eine Notarstelle ist nicht automatisch als „Bester“ im Sinne einer Bestenauslese anzusehen.
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